AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines, maßgebliche Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Vertrags-/Geschäftsverkehr zwischen 4xF GmbH und den Auftraggebern, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erneut erwähnt werden. Sie gelten ausschließlich auch dann, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

§2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

Gegenstand des Vertrages ist grundsätzlich die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, und nur bei gesonderter, expliziter Vereinbarung die Erstellung eines Werkes sonstiger Art.

§3 Vergütung

Die für die Leistungen von 4xF GmbH vereinbarten Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Angefallene Reiseaufwendungen und Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Auf die nach Beleg abgerechneten Reiseaufwendungen werden nicht noch Mehrwertsteuer erhoben.

§4 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug

Die 4xF GmbH erstellt hinsichtlich seiner Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber eine Abrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeiten im Abrechnungszeitraum zu dem vereinbarten Tageshonorarsatz Das Honorar ist sofort mit Zugang der Rechnung fällig, sofern in der Rechnung kein anderer Termin bestimmt ist. Auf die Regelung des § 284 III BGB wird hingewiesen.

§5 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbot

(1) Bis zur vollständigen Ausgleichung sämtlicher Honoraransprüche behält sich 4xF GmbH das Eigentum sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von 4xF GmbH erstellten Unterlagen vor.

(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von 4xF GmbH auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, sämtliche zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

§7 Gewährleistung

Sollte explizit die Erstellung eines Werkes Gegenstand des Vertrages sein oder Werkvertragsrecht auf Teile des Auftrages Anwendung finden, gilt folgendes:

(1) Aus Mängeln, die den Wert und die Tauglichkeit des Gewerks oder der Dienstleistung zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.

(2) Weist das Gewerk/Dienstleistung bei Gefahrenübergang einen Mangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn der Mangel sofort angezeigt wird. Eine nachträgliche Mangelanzeige ist ausgeschlossen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung gehen zu unseren Lasten.

(3) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Entgeltes (Minderung) zu verlangen.

(4) Führt ein Mangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

In allen Fällen gilt:

(5) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

(6) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht dem am erstellten Werk selbst entstanden sind, und für entgangenen Gewinn, nutzlose Aufwendungen oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(7) Ansprüche, die den Vertragswert oder den durch Versicherungen der 4xF GmbH gedeckten Wert übersteigen, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§8 Sonstige Schadensersatzhaftung

(1) Die Bestimmungen in §7Abs.4-7 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzung.

(2) Im Fall einer Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluß bestehenden Leistungshindernisses (§§311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

(3) Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in §7Abs.4-7 entsprechend.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Soweit wir dennoch haften, wird die Haftung der Höhe nach begrenzt durch den von 4xF GmbH durch Versicherungen abgedeckten Wert.

§9 Vertragslaufzeit und vorzeitige Beendigung

(1) Kündigt der Besteller vorzeitig vor Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen, steht 4xF GmbH die volle vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu. 4xF GmbH ist berechtigt, pauschal 75% der vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Hierbei steht es <den Vertragsparteien frei, nachzuweisen, das die bezifferten tatsächlichen Ansprüche höher, respektive niedriger, als die Pauschale sind. Dabei hat 4xF GmbH den höheren, der Besteller den niedrigeren Anspruch zu beweisen.

(2) Kann die im Auftrag vereinbarte und bereits terminierte Beratungsleistung wegen eines in der Verantwortungssphäre des Bestellers liegenden Grundes nicht erfolgen, steht 4xF GmbH weiterhin der volle vereinbarte Honoraranspruch ohne Anrechnung von ersparten Aufwendungen zu. Der Ausfallhonoraranspruch errechnet sich jeweils gemäß der im Angebot oder der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarung. Beiden Parteien steht es frei, jeweils nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden höher oder niedriger ist als vorgenannte Pauschale.

§10 Sonstiges

(1) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Als Gerichtsstand wird der Geschäftssitz der 4xF GmbH bestimmt. 4xF GmbH ist berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Geschäftssitz in Anspruch zu nehmen.

§11 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einer der vorgehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine ersetzt, die wirtschaftlich und ihrer Intention nach der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.